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   OVG Nordrhein-Westfalen, 15.08.2023 - 2 A 1303/22   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 15.08.2023 - 2 A 1303/22 (https://dejure.org/2023,20380)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 15.08.2023 - 2 A 1303/22 (https://dejure.org/2023,20380)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 15. August 2023 - 2 A 1303/22 (https://dejure.org/2023,20380)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel; Hinreichende Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts; Verschließung von im Keller- und Erdgeschoss befindlichen Öffnungen in der Gebäudeabschlusswand an der ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann ist ein nachbarliches Abwehrrecht verwirkt?

Verfahrensgang

  • VG Minden - 1 K 795/20
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.08.2023 - 2 A 1303/22
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Bayern, 09.10.2014 - 8 B 12.1546

    Im Rahmen des Rechtsinstituts der Verwirkung kommt dem Umstandsmoment nach dem

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 15.08.2023 - 2 A 1303/22
    Die Klägerin übersieht insoweit, dass das Verwaltungsgericht auf Seite 6 des angefochtenen Urteils im rechtlichen Ansatz zutreffend unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des Senats, vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 2020 - 2 A 560/17 -, juris 2. Leitsatz und Rn. 65 ff., und die dort genannten weiteren Nachweise, vgl. BayVGH, Beschluss vom 9. Oktober 2014 - 8 B 12.1546 -, NVwZ-RR 2015, 277 = juris Rn. 18; zustimmend: Charnitzky / Rung, Die Verwirkung nachbarlicher Abwehrrechte im Öffentlichen Baurecht - Teil 2, BauR 2016, 1407 (1414); BVerfG, Beschluss vom 4. März 2008 - 2 BvR 2011/07 u.a. -, juris Rn. 30 m. w. N.; vgl. darüber hinaus auch: VG Aachen, Urteil vom 1. April 2020 - 3 K 1357/16 -, juris Rn. 91, sowie BayVGH, Beschluss vom 28. März 1990 - 20 B 89.3055 -, BauR 1990, 593 = juris Rn. 25 f., davon ausgegangen ist, dass im Rahmen des Rechtsinstituts der Verwirkung dem "Umstandsmoment" nach dem Verstreichenlassen eines Zeitraums, nach dem mit einem Tätigwerden schlechthin nicht mehr zu rechnen war, gegenüber dem "Zeitmoment" kein maßgebliches Gewicht mehr zukommt; von einer Verwirkung kann daher z. B. auszugehen sein, wenn das "Umstandsmoment" in den Hintergrund tritt, weil ein Kläger eine derart lange Zeit abgewartet hat, dass mit einem Tätigwerden schlechthin nicht mehr zu rechnen war.
  • VGH Bayern, 28.03.1990 - 20 B 89.3055
    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 15.08.2023 - 2 A 1303/22
    Die Klägerin übersieht insoweit, dass das Verwaltungsgericht auf Seite 6 des angefochtenen Urteils im rechtlichen Ansatz zutreffend unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des Senats, vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 2020 - 2 A 560/17 -, juris 2. Leitsatz und Rn. 65 ff., und die dort genannten weiteren Nachweise, vgl. BayVGH, Beschluss vom 9. Oktober 2014 - 8 B 12.1546 -, NVwZ-RR 2015, 277 = juris Rn. 18; zustimmend: Charnitzky / Rung, Die Verwirkung nachbarlicher Abwehrrechte im Öffentlichen Baurecht - Teil 2, BauR 2016, 1407 (1414); BVerfG, Beschluss vom 4. März 2008 - 2 BvR 2011/07 u.a. -, juris Rn. 30 m. w. N.; vgl. darüber hinaus auch: VG Aachen, Urteil vom 1. April 2020 - 3 K 1357/16 -, juris Rn. 91, sowie BayVGH, Beschluss vom 28. März 1990 - 20 B 89.3055 -, BauR 1990, 593 = juris Rn. 25 f., davon ausgegangen ist, dass im Rahmen des Rechtsinstituts der Verwirkung dem "Umstandsmoment" nach dem Verstreichenlassen eines Zeitraums, nach dem mit einem Tätigwerden schlechthin nicht mehr zu rechnen war, gegenüber dem "Zeitmoment" kein maßgebliches Gewicht mehr zukommt; von einer Verwirkung kann daher z. B. auszugehen sein, wenn das "Umstandsmoment" in den Hintergrund tritt, weil ein Kläger eine derart lange Zeit abgewartet hat, dass mit einem Tätigwerden schlechthin nicht mehr zu rechnen war.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.12.2020 - 2 A 560/17
    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 15.08.2023 - 2 A 1303/22
    Die Klägerin übersieht insoweit, dass das Verwaltungsgericht auf Seite 6 des angefochtenen Urteils im rechtlichen Ansatz zutreffend unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des Senats, vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 2020 - 2 A 560/17 -, juris 2. Leitsatz und Rn. 65 ff., und die dort genannten weiteren Nachweise, vgl. BayVGH, Beschluss vom 9. Oktober 2014 - 8 B 12.1546 -, NVwZ-RR 2015, 277 = juris Rn. 18; zustimmend: Charnitzky / Rung, Die Verwirkung nachbarlicher Abwehrrechte im Öffentlichen Baurecht - Teil 2, BauR 2016, 1407 (1414); BVerfG, Beschluss vom 4. März 2008 - 2 BvR 2011/07 u.a. -, juris Rn. 30 m. w. N.; vgl. darüber hinaus auch: VG Aachen, Urteil vom 1. April 2020 - 3 K 1357/16 -, juris Rn. 91, sowie BayVGH, Beschluss vom 28. März 1990 - 20 B 89.3055 -, BauR 1990, 593 = juris Rn. 25 f., davon ausgegangen ist, dass im Rahmen des Rechtsinstituts der Verwirkung dem "Umstandsmoment" nach dem Verstreichenlassen eines Zeitraums, nach dem mit einem Tätigwerden schlechthin nicht mehr zu rechnen war, gegenüber dem "Zeitmoment" kein maßgebliches Gewicht mehr zukommt; von einer Verwirkung kann daher z. B. auszugehen sein, wenn das "Umstandsmoment" in den Hintergrund tritt, weil ein Kläger eine derart lange Zeit abgewartet hat, dass mit einem Tätigwerden schlechthin nicht mehr zu rechnen war.
  • VG Aachen, 01.04.2020 - 3 K 1357/16

    Einschreiten; Einschreiten gegen Wohnnutzung; sonstige Wohnnutzung;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 15.08.2023 - 2 A 1303/22
    Die Klägerin übersieht insoweit, dass das Verwaltungsgericht auf Seite 6 des angefochtenen Urteils im rechtlichen Ansatz zutreffend unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des Senats, vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 2020 - 2 A 560/17 -, juris 2. Leitsatz und Rn. 65 ff., und die dort genannten weiteren Nachweise, vgl. BayVGH, Beschluss vom 9. Oktober 2014 - 8 B 12.1546 -, NVwZ-RR 2015, 277 = juris Rn. 18; zustimmend: Charnitzky / Rung, Die Verwirkung nachbarlicher Abwehrrechte im Öffentlichen Baurecht - Teil 2, BauR 2016, 1407 (1414); BVerfG, Beschluss vom 4. März 2008 - 2 BvR 2011/07 u.a. -, juris Rn. 30 m. w. N.; vgl. darüber hinaus auch: VG Aachen, Urteil vom 1. April 2020 - 3 K 1357/16 -, juris Rn. 91, sowie BayVGH, Beschluss vom 28. März 1990 - 20 B 89.3055 -, BauR 1990, 593 = juris Rn. 25 f., davon ausgegangen ist, dass im Rahmen des Rechtsinstituts der Verwirkung dem "Umstandsmoment" nach dem Verstreichenlassen eines Zeitraums, nach dem mit einem Tätigwerden schlechthin nicht mehr zu rechnen war, gegenüber dem "Zeitmoment" kein maßgebliches Gewicht mehr zukommt; von einer Verwirkung kann daher z. B. auszugehen sein, wenn das "Umstandsmoment" in den Hintergrund tritt, weil ein Kläger eine derart lange Zeit abgewartet hat, dass mit einem Tätigwerden schlechthin nicht mehr zu rechnen war.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.09.2021 - 2 A 1098/21

    Beseitigung der Aufschüttungen wegen Nichteinhaltung der Abstandsfläche

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 15.08.2023 - 2 A 1303/22
    vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2021 - 2 A 1098/21 -, juris Rn. 3; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 28. Auflage 2022, § 124 Rn. 7 m. w. N.
  • VG Köln, 30.10.2023 - 8 K 4316/20
    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2023 - 2 A 1303/22 -, juris, Rn. 21 ff. (20jähriger Zeitraum von 1992 bis 2011); kritisch zur Aufweichung des Merkmals des Umstandsmoments vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 5. Juli 2023 - 1 A 418/20 -, juris, Rn. 41 ff.
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